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Wie wird man Erbe?

  • Jörn Reinhardt
  • 9. Juni 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 15. Dez. 2024


Testament

Die Erbfolge bestimmt, wer das Vermögen und die Schulden einer verstorbenen Person (Erblasser) erbt (§ 1922 BGB). Die Erben müssen nichts tun, um das Erbe anzutreten, und müssen auch nicht vom Tod des Erblassers wissen. Es ist jedoch wichtig, zu wissen, dass man Erbe ist, um das Erbe ausschlagen oder die Haftung als Erbe beschränken zu können.



Wie wird man Erbe?


Es gibt zwei Arten der Erbfolge: die gewillkürte und die gesetzliche Erbfolge.


Gewillkürte Erbfolge:

Hier legt der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag fest, wer was erben soll.

Gibt es kein gültiges Testament oder Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge.


Gesetzliche Erbfolge:

Diese greift, wenn kein gültiges Testament oder Erbvertrag vorhanden ist.

Wenn nur ein Teil des Nachlasses durch ein Testament geregelt ist, gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge (§ 2088 BGB).


Gesetzliche Erben

Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Verstorbenen, der Ehegatte oder Lebenspartner und, wenn niemand anderes erbt, der Staat (§ 1936 BGB). Die Verwandten sind in fünf Gruppen (Ordnungen) eingeteilt. Nur wenn niemand aus einer höheren Gruppe lebt, kommen die Erben der nächsten Gruppe zum Zuge (§ 1930 BGB).


Erste Ordnung:

Dazu gehören die Kinder des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB).


Zweite Ordnung:

Diese umfasst die Eltern des Erblassers und deren Kinder (Geschwister des Erblassers). Die Eltern erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Elternteil nicht mehr lebt, erben dessen Kinder (§ 1925 BGB).


Dritte Ordnung:

Dazu gehören die Großeltern des Erblassers und deren Kinder (Onkel und Tanten des Erblassers) (§ 1926 BGB).


Vierte und fünfte Ordnung:

Die vierte Ordnung besteht aus den Urgroßeltern des Erblassers und deren Kindern. Die fünfte Ordnung umfasst noch weiter entfernte Verwandte. Wenn diese nicht mehr leben, erbt der nächstverwandte lebende Verwandte. Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen (§§ 1928, 1929 BGB).

In den ersten drei Ordnungen erben die Nachkommen eines verstorbenen Verwandten. In der vierten und fünften Ordnung erbt der nächste lebende Verwandte.


Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners

Neben den Verwandten hat auch der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht. Ohne Berücksichtigung des Güterstandes erbt der Ehegatte ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung und die Hälfte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern. Wenn es keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung oder Großeltern gibt, erbt der Ehegatte alles (§ 1931 BGB).

Lebte der Erblasser in einer Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel (§ 1371 I BGB). Diese Erhöhung gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Bei Gütertrennung erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind des Erblassers zu gleichen Teilen (§ 1931 IV BGB).


Wann erbt der Staat?

Wenn keine Verwandten oder ein Ehegatte des Erblassers vorhanden sind, erbt der Staat. Dabei erbt das Land, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat, sonst der Bund (§§ 1936, 1964 BGB).



 
 
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