Eine Vorsorgevollmacht ist eine Urkunde, mit der eine Vertrauensperson ermächtigt wird, im Krankheitsfall Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen. Diese Ermächtigung bleibt auch dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist (§§ 168, 672 BGB).
Zweck der Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht soll verhindern, dass eine gesetzliche Betreuung notwendig wird, die stärker in die persönliche Selbstbestimmung eingreifen würde (§ 1814 III S. 2 Nr. 1 BGB).
Mitteilung an das Betreuungsgericht
Der Besitzer der Vollmachtsurkunde muss das Betreuungsgericht informieren, wenn ein Betreuungsverfahren gestartet wird (§ 1820 I BGB). Das Gericht prüft die Ausübung der Vollmacht und das Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Bevollmächtigten.
Eingreifen des Betreuungsgerichts
Das Betreuungsgericht kann die Vollmacht aufheben, wenn der Bevollmächtigte nicht im Sinne des Vollmachtgebers handelt und eine Gefahr für den Vollmachtgeber oder sein Eigentum besteht (§ 1820 IV BGB).
Widerruf der Vollmacht
Ein Betreuer kann die Vollmacht nur unter bestimmten Bedingungen widerrufen (§ 1820 V BGB).
Besondere Maßnahmen
Für besonders einschneidende Maßnahmen, wie eine freiheitsentziehende Unterbringung oder ärztliche Zwangsbehandlungen, braucht der Bevollmächtigte eine schriftliche und ausdrückliche Genehmigung (§ 1820 II BGB).
Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
Die Bundesnotarkammer registriert Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister. Gerichte und approbierte Ärzte können auf Anfrage Informationen aus diesem Register erhalten.